Busverkehr / Schülerbeförderung

Die Beförderung unserer Schülerinnen und Schüler verläuft aktuell über zwei sich ergänzende Stränge:

  •  Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
  •  Schülerspezialverkehr (SSV)

Entscheidend für die zu nutzende Beförderung ist der jeweilige Wohnsitz. Ob ein Schüler bzw. eine Schülerin den ÖPNV oder den SSV nutzt, erfahren die Eltern rechtzeitig via E-Mail.

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Informationen zu aktuellen Buslinien, Fahrplänen und Störungen des ÖPNV erhalten Sie auf der Website der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter: fahr mit 

 

  • Linie 420 (Hövelhof - Schloß Neuhaus)
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  • Linie 433 (Bad Driburg – Buke)
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  • Linie 451 (Schwaney – Schlangen)
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  • Linie 452 (Horn – Schlangen)
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  • Linie 453 (Schloß Neuhaus / Hövelhof – Schlangen)
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  • Linie 454 (PB-Süd Ilseweg – Schlangen)
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  • Linie 455 (PB-Elsen Stedener Feld – Schlangen)
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  • Linie 470 (Alfen/Wewer – PB Heinz-Nixdorf-Ring)
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  • Linie 471 (Kirchborchen – PB-Süd Ilseweg)
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  • Linie R41 (Delbrück – PB Heinz-Nixdorf-Ring)
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  • Linie R70 (Nordborchen – PB-Süd Ilseweg)
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Schülerspezialverkehr (SSV)

Der Schülerspezialverkehr beinhaltet im Schuljahr 2024/25 folgende Routen:

Haben Sie Fragen zum Schülerspezialverkehr (SSV)? Dann wenden Sie sich bitte an:

Sebastian Maier
Verwaltung
Mail: s.maier(at)csv-paderborn.de
Tel.: 05252 / 91544-53

Außerordentliche Mitnahme im Busverkehr (SSV)

Will ein Schüler oder eine Schülerin ausnahmsweise nicht an der üblichen Haltestelle ein- oder aussteigen oder in einem anderen Bus des SSV mitfahren, so ist dies grundsätzlich möglich.

Wichtig ist dann, dass ein Erziehungsberichtigter folgendes Formular ausfüllt/unterschreibt und dem Schüler bzw. der Schülerin zum Bus mitgibt:

  • Antrag auf außerordentliche Mitnahme im Bus
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Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um einen Antrag. Es besteht kein Anspruch auf Mitnahme.

Mitfahren im Schülerspezialverkehr (SSV) dürfen ausschließlich Schüler der AHF-Gesamtschule Schlangen.
 

Fahrtkostenerstattung Schülerpraktikum

Fallen im Rahmen des Schülerpraktikums zusätzliche Fahrtkosten an, lassen sich diese über nachfolgenden Antrag erstatten:

  • Download Antrag Fahrkostenerstattung Schülerpraktikum

Wichtige Hinweise:

  • Unsere Schülerinnen und Schüler sind aufgefordert, nach einem Praktikumsplatz möglichst in der Nähe ihres Wohnsitzes zu suchen. Stehen bspw. zwei gleichwertige Betriebe zur Auswahl, ist der näher liegende zu wählen.
  • Als Verkehrsmittel ist der ÖPNV gegenüber dem PKW zu bevorzugen. Sollte dennoch ein PKW verwendet werden, ist dies zu begründen. 

Wer hat Anspruch auf eine Beförderung zur Schule?

Wann Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf eine kostenlose Beförderung zur Schule haben, regelt die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW (SchfkVO). 

Allgemeine Voraussetzungen (§ 5 SchfkVO): Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Beförderung, wenn der Schulweg eine gewisse Länge überschreitet. In der Sekundarstufe I beträgt der Schwellenwert 3,5 km, in der Sekundarstufe II sind es 5,0 km.

Schulweg meint die Entfernung zwischen Wohnsitz des Schülers bzw. der Schülerin und der nächstgelegenen Schule. Gezählt wird dabei der kürzeste Fußweg von der Haustür des Schülers bzw. der Schülerin bis zum nächstgelegenen Eingang auf das Schulgrundstück (§ 7 Abs. 1).

Nächstgelegene Schule meint die über den kürzesten Fußweg zu erreichende Gesamtschule, die den Schüler bzw. die Schülerin aufnehmen könnte.

(Beispiel - Paderborn: Für viele Schülerinnen und Schüler aus Paderborn ist nicht die AHF-Gesamtschule in Schlangen die nächstgelegene Schule, sondern eine der Gesamtschulen der Stadt Paderborn. Dass bislang dennoch alle Schülerinnen und Schüler aus Paderborn kostenlos im Schülerspezialverkehr mitfahren dürfen, liegt nicht an einem Anspruch hierauf, sondern an der Kulanz des Schulträgers, der die Kosten hierfür trägt.)

Sonstige Anspruchsvoraussetzungen (§ 6 SchfkVO): Unabhängig von der Länge des Schulweges kann sich ein Anspruch aus zwei weiteren Faktoren ergeben:

  1. Der Schüler bzw. die Schülerin hat eine geistige oder körperliche Behinderung (§ 6 Abs. 1). Dies muss ggfs. durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
     
  2. Der Schulweg ist nach objektiven Gegebenheiten als „besonders“ gefährlich oder ungeeignet einzustufen. Dies ist bspw. gegeben, wenn der Schulweg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss (§ 6 Abs. 2). Die Entscheidung darüber, wann ein Schulweg das Kriterium „besonders gefährlich“ erfüllt, liegt nicht beim Schulträger, sondern bei der zuständigen Kreispolizeibehörde.
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