Busverkehr / Schülerbeförderung

Die Beförderung unserer Schülerinnen und Schüler verläuft aktuell über zwei sich ergänzende Stränge:

  •  Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
  •  Schülerspezialverkehr (SSV)

Entscheidend für die zu nutzende Beförderung ist der jeweilige Wohnsitz. Ob ein Schüler bzw. eine Schülerin den ÖPNV oder den SSV nutzt, erfahren die Eltern rechtzeitig via E-Mail.

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Informationen zu aktuellen Buslinien, Fahrplänen und Störungen des ÖPNV erhalten Sie auf der Website der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter: fahr mit 

Wichtigste Buslinien für unsere Schule sind aktuell die R50 und die R51 (Paderborn – Marienloh – Bad Lippspringe – Schlangen – Oesterholz – Kohlstädt – Horn).

Schülerspezialverkehr (SSV)

Der Schülerspezialverkehr beinhaltet im Schuljahr 2022/23 folgende Routen:

  • Bus 01
    Download Wewer - Elsen - Sande - Sennelager - Schloss Neuhaus - Stadtheide - Schlangen
  • Bus 02
    Download Salzkotten - Tudorf - Borchen - PB-Süd - Dören - Stadtheide - Schlangen
  • Bus 03
    Download Altenbeken - Buke - Lieth - Benhausen - Neuenbeken - Schlangen
  • Bus 04
    Download Schlangen - Stadtheide - Schloss Neuhaus - Sennelager - Sande - Wewer
  • Bus 05
    Download Schlangen - Neuenbeken - Benhausen - Lieth - Dören - PB-Süd - Borchen-NB

Außerordentliche Mitnahme im Busverkehr (SSV)

Will ein Schüler oder eine Schülerin ausnahmsweise nicht an der üblichen Haltestelle ein- oder aussteigen oder in einem anderen Bus des SSV mitfahren, so ist dies grundsätzlich möglich.

Wichtig ist dann, dass ein Erziehungsberichtigter folgendes Formular ausfüllt/unterschreibt und dem Schüler bzw. der Schülerin zum Bus mitgibt:

  • Antrag auf außerordentliche Mitnahme im Bus
    Download 174 KB

Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um einen Antrag. Es besteht kein Anspruch auf Mitnahme.

Mitfahren im Schülerspezialverkehr (SSV) dürfen ausschließlich Schüler der AHF-Gesamtschule Schlangen.
 

Haben Sie Fragen zum Schülerspezialverkehr (SSV)? Dann wenden Sie sich bitte an:

Sebastian Maier
Verwaltung
Mail: s.maier(at)csv-paderborn.de
Tel.: 05252 / 91544-53

Fahrtkostenerstattung Schülerpraktikum

Fallen im Rahmen des Schülerpraktikums zusätzliche Fahrtkosten an, lassen sich diese über nachfolgenden Antrag erstatten:

  • Download Antrag Fahrkostenerstattung Schülerpraktikum

Wichtige Hinweise:

  • Unsere Schülerinnen und Schüler sind aufgefordert, nach einem Praktikumsplatz möglichst in der Nähe ihres Wohnsitzes zu suchen. Stehen bspw. zwei gleichwertige Betriebe zur Auswahl, ist der näher liegende zu wählen.
  • Als Verkehrsmittel ist der ÖPNV gegenüber dem PKW zu bevorzugen. Sollte dennoch ein PKW verwendet werden, ist dies zu begründen. 

Unterstützung für Schülerinnen und Schüler aus Oesterholz und Kohlstädt

Schülerinnen und Schüler bekommen im Regelfall nur dann ein Bus-Ticket gestellt, wenn ihr Wohnsitz eine gewisse Entfernung zur Schule hat (>3,5 km in der Sek I und >5,0 km in der Sek II, vgl. § 5 SchfkVO). Für Familien aus Oesterholz und Kohlstädt stellt dies insbesondere im Winter eine große Herausforderung dar, da die Wege nach Schlangen nicht beleuchtet sind und teilweise nicht geräumt werden.

Der Förderverein des CSV Paderborn e.V. will gern helfen. Er erstattet in den Wintermonaten (Nov-Feb) 60% der Kosten der Schüler-Monats-Tickets der Schülerinnen und Schüler aus Oesterholz und Kohlstädt, wenn diese hierfür entsprechende Kaufbelege beim Schulsekretariat einreichen.*

(*Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Angebot des Fördervereins. Ein Anspruch der Antragsteller besteht nicht. Vielmehr liegt es im Ermessen des Fördervereins jeden Beleg zu prüfen und über die Erstattung zu entscheiden.)


FAQ:

Müssen wir ein Ticket kaufen, wenn wir aus Oesterholz oder Kohlstädt kommen?
Nein, Sie sind nicht verpflichtet ein Ticket zu kaufen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen, wie Ihr Kind zur Schule kommt. Die Unterstützung des Fördervereins ist lediglich als Angebot zu verstehen.  

Welche Ticket-Kosten werden übernommen? 
Übernommen werden 60% der Kosten für Schüler-Monats-Tickets der Preisstufe 1LI bzw. des 49€-Tickets (=Deutschlandticket).

Wer darf die Unterstützung in Anspruch nehmen?
Das Angebot gilt allen Schülerinnen und Schüler der AHF-Gesamtschule in Schlangen, die in Oesterholz oder Kohlstädt wohnen und deren Schulweg kürzer als 3,5 km (Sek I) bzw. 5,0 km (Sek II) ist.

Was ist mit den Schülerinnen und Schülern, die ein Bus-Ticket gestellt bekommen?
Schülerinnen und Schüler, die ein Bus-Ticket gestellt bekommen, sind von diesem Angebot nicht betroffen. Sie erhalten auch weiterhin über das ganze Schuljahr hinweg ein Bus-Ticket.

Warum werden nur Oesterholz und Kohlstädt unterstützt?
Grund für die Unterstützung von Oesterholz und Kohlstädt ist die besondere Lage dieser Ortsteile. Beide liegen etwas weiter von Schlangen entfernt. Die Wege zwischen ihnen und Schlangen sind nicht beleuchtet und im Winter nur schwerlich zu Fuß oder mit dem Fahrrad zugänglich. 

Müssen wir unseren Ticketkauf vorher in der Schule anmelden?
Nein, Sie müssen Ihren Ticketkauf in der Schule nicht voranmelden. Kaufen Sie die Tickets und reichen Sie anschließend die Kaufbelege ein.

Wo müssen wir die Belege einreichen?
Geben Sie die Kaufbelege im Schulsekretariat ab. Wichtig hierbei ist, dass die Belege Ihrem Haushalt einwandfrei zugeordnet werden können.

Wer hat Anspruch auf eine Beförderung zur Schule?

Wann Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf eine kostenlose Beförderung zur Schule haben, regelt die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW (SchfkVO). 

Allgemeine Voraussetzungen (§ 5 SchfkVO): Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Beförderung, wenn der Schulweg eine gewisse Länge überschreitet. In der Sekundarstufe I beträgt der Schwellenwert 3,5 km, in der Sekundarstufe II sind es 5,0 km.

Schulweg meint die Entfernung zwischen Wohnsitz des Schülers bzw. der Schülerin und der nächstgelegenen Schule. Gezählt wird dabei der kürzeste Fußweg von der Haustür des Schülers bzw. der Schülerin bis zum nächstgelegenen Eingang auf das Schulgrundstück (§ 7 Abs. 1).

Nächstgelegene Schule meint die über den kürzesten Fußweg zu erreichende Gesamtschule, die den Schüler bzw. die Schülerin aufnehmen könnte.

(Beispiel - Paderborn: Für viele Schülerinnen und Schüler aus Paderborn ist nicht die AHF-Gesamtschule in Schlangen die nächstgelegene Schule, sondern eine der Gesamtschulen der Stadt Paderborn. Dass bislang dennoch alle Schülerinnen und Schüler aus Paderborn kostenlos im Schülerspezialverkehr mitfahren dürfen, liegt nicht an einem Anspruch hierauf, sondern an der Kulanz des Schulträgers, der die Kosten hierfür trägt.)

Sonstige Anspruchsvoraussetzungen (§ 6 SchfkVO): Unabhängig von der Länge des Schulweges kann sich ein Anspruch aus zwei weiteren Faktoren ergeben:

  1. Der Schüler bzw. die Schülerin hat eine geistige oder körperliche Behinderung (§ 6 Abs. 1). Dies muss ggfs. durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
     
  2. Der Schulweg ist nach objektiven Gegebenheiten als „besonders“ gefährlich oder ungeeignet einzustufen. Dies ist bspw. gegeben, wenn der Schulweg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss (§ 6 Abs. 2). Die Entscheidung darüber, wann ein Schulweg das Kriterium „besonders gefährlich“ erfüllt, liegt nicht beim Schulträger, sondern bei der zuständigen Kreispolizeibehörde.
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