Busverkehr / Schülerbeförderung
Die Beförderung unserer Schülerinnen und Schüler verläuft aktuell über zwei sich ergänzende Stränge:
Entscheidend für die zu nutzende Beförderung ist der jeweilige Wohnsitz. Ob ein Schüler bzw. eine Schülerin den ÖPNV oder den SSV nutzt, erfahren die Eltern rechtzeitig via E-Mail.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Informationen zu aktuellen Buslinien, Fahrplänen und Störungen des ÖPNV erhalten Sie auf der Website der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter: fahr mit
Schülerspezialverkehr (SSV)
Der Schülerspezialverkehr beinhaltet im Schuljahr 2024/25 folgende Routen:
Haben Sie Fragen zum Schülerspezialverkehr (SSV)? Dann wenden Sie sich bitte an:
Sebastian Maier
Verwaltung
Mail: s.maier(at)csv-paderborn.de
Tel.: 05252 / 91544-53
Außerordentliche Mitnahme im Busverkehr (SSV)
Will ein Schüler oder eine Schülerin ausnahmsweise nicht an der üblichen Haltestelle ein- oder aussteigen oder in einem anderen Bus des SSV mitfahren, so ist dies grundsätzlich möglich.
Wichtig ist dann, dass ein Erziehungsberichtigter folgendes Formular ausfüllt/unterschreibt und dem Schüler bzw. der Schülerin zum Bus mitgibt:
Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um einen Antrag. Es besteht kein Anspruch auf Mitnahme.
Mitfahren im Schülerspezialverkehr (SSV) dürfen ausschließlich Schüler der AHF-Gesamtschule Schlangen.
Fahrtkostenerstattung Schülerpraktikum
Fallen im Rahmen des Schülerpraktikums zusätzliche Fahrtkosten an, lassen sich diese über nachfolgenden Antrag erstatten:
Wichtige Hinweise:
Wer hat Anspruch auf eine Beförderung zur Schule?
Wann Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf eine kostenlose Beförderung zur Schule haben, regelt die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW (SchfkVO).
Allgemeine Voraussetzungen (§ 5 SchfkVO): Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Beförderung, wenn der Schulweg eine gewisse Länge überschreitet. In der Sekundarstufe I beträgt der Schwellenwert 3,5 km, in der Sekundarstufe II sind es 5,0 km.
Schulweg meint die Entfernung zwischen Wohnsitz des Schülers bzw. der Schülerin und der nächstgelegenen Schule. Gezählt wird dabei der kürzeste Fußweg von der Haustür des Schülers bzw. der Schülerin bis zum nächstgelegenen Eingang auf das Schulgrundstück (§ 7 Abs. 1).
Nächstgelegene Schule meint die über den kürzesten Fußweg zu erreichende Gesamtschule, die den Schüler bzw. die Schülerin aufnehmen könnte.
(Beispiel - Paderborn: Für viele Schülerinnen und Schüler aus Paderborn ist nicht die AHF-Gesamtschule in Schlangen die nächstgelegene Schule, sondern eine der Gesamtschulen der Stadt Paderborn. Dass bislang dennoch alle Schülerinnen und Schüler aus Paderborn kostenlos im Schülerspezialverkehr mitfahren dürfen, liegt nicht an einem Anspruch hierauf, sondern an der Kulanz des Schulträgers, der die Kosten hierfür trägt.)
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen (§ 6 SchfkVO): Unabhängig von der Länge des Schulweges kann sich ein Anspruch aus zwei weiteren Faktoren ergeben: